AGB´s VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH Rosenheim
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH ROSENHEIM (VKR) sind
Bestandteil des Veranstaltungsvertrages
§ 1 Geltungsbereich
- Die vorliegenden AGB gelten für die Überlassung von Räumen, Sälen und Flächen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen im KULTUR + KONGRESS ZENTRUM ROSENHEIM (KU’KO). Die Ausfertigung von Verträgen erfolgt namens und im Auftrag der VERANSTALTUNGS + KONGRESS GmbH ROSENHEIM (VKR), Kufsteiner Straße 4, 83022 Rosenheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer.
- Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), juristischen Personen des Privatrechts, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bis sie durch eine neue oder geänderte AGB-Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie die VKR ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Kunden im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der jeweiligen Regelung innerhalb der AGB.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
- Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Übersendet die VKR noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Kunden, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Kunde den Vertrag unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die VKR sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Das Schriftformerfordernis gilt auch als erfüllt, wenn eine unterschriebene Vertrags- oder Angebotsausfertigung als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift per Email, der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt wird. Dem Schriftformerfordernis ebenfalls gleichgestellt, ist die elektronische Form gemäß § 126a BGB unter Verwendung einer elektronischen Signatur beider Vertragsparteien.
- Mündlich angefragte Termine sind für die VKR und den Kunden unverbindlich. Gewünschte Optionen (Terminvornotierungen) sind vom Kunden schriftlich zu beantragen. Optionen werden von der VKR nur zeitlich befristet vergeben. Ein Anspruch auf Verlängerung einer abgelaufenen Option besteht nicht.
- Während der Dauer einer von der VKR eingeräumten schriftlichen Option kann der Kunde ohne Angabe von Gründen jederzeit auf die Option verzichten. Die VKR verpflichtet sich, eine von ihr beabsichtigte anderweitige Inanspruchnahme des optionierten Termins dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat im Anschluss daran, für die Dauer eines Tages, das Recht, seine Option auszuüben und den Veranstaltungstermin gegenüber der VKR zu bestätigen. Nach Ablauf der Frist verfällt die Option, ohne dass es einer weiteren Anzeige oder Erklärung gegenüber dem Kunden bedarf.
- Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 3 Vertragspartner, Kunde, Veranstaltungsleiter
- Vertragspartner sind die VKR und der Kunde. Ist der Kunde ein Vermittler oder eine Agentur, hat der Kunde den tatsächlichen Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB, in Kenntnis zu setzen. Gegenüber der VKR bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich.
Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der vom ihm beauftragten Person hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
- Die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die VKR. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
- Auf die Sicherheitsbestimmungen der VKR Ziffer 2.2 (Leiter der Veranstaltung) und 1.1 (Pflicht-Mitteilung) wird verwiesen.
§ 4 Vertragsgegenstand
- Die Überlassung von Räumen, Sälen, oder Flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Kunden angegeben Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Objektes, der geplanten Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag bzw. einer Anlage zum Vertrag.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die überlassenen Räume, Säle und/oder Flächen zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- und gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Kunden selbst oder dem von ihm benannten Veranstalter oder von Besuchern der Veranstaltung. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmung verstoßen werden, hat der Kunde für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.
- Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VKR. Der Kunde verpflichtet sich, die Veranstaltungs- und Kongress GmbH Rosenheim über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Veränderungen an den überlassenen Räumen oder Sälen, die Änderung von Rettungswegen und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung der VKR und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Erforderliche Unterlagen sind mindestens 5 Wochen vor der Veranstaltung beim Bauordnungsamt der Stadt Rosenheim einzureichen.
- An Glasflächen, Wänden und Türen des KU‘KO ist das Anbringen und Bekleben von Plakaten und Schildern verboten. Widerrechtliches Bekleben / Anbringen führt dazu, dass Reinigungs- und / oder Reparaturkosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
§ 5 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten
- Mit Überlassung des Raumes, des Saals oder der Fläche ist der Kunde auf Verlangen der VKR verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Ziffer 2.2. Satz 2 der Sicherheitsbestimmungen ist zu beachten. Stellt der Kunde Mängel oder Beschädigungen am Objekt fest, sind diese zu dokumentieren und der VKR unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Kunde zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der VKR verpflichtet. Dem Kunden wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der VKR möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
- Vom Kunden oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind vom Kunden bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden. Wird das Objekt nicht rechtzeitig im geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Kunde in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.
Zu erstatten sind auch Kosten, welche für die Aufbewahrung vertragswidrig im Mietobjekt zurückgelassener Sachen anfallen. Die Haftung der VKR für eine Verletzung der Obhutspflicht bezüglich solcher Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Neben der Veranstaltung des Kunden können im KUKO zeitgleich andere Veranstaltungen stattfinden und das Foyer oder Durchgangsbereiche von Besuchern anderer Veranstaltungen mitbenutzt werden. Dem Kunden stehen aus einem solchen Zustand keine Unterlassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu.
§ 6 Entgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen
- Entgelte, Nebenkosten und Zusatzleistungen sind im Vertrag selbst oder in einer Anlage zum Vertrag bezeichnet. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht spezifiziert werden können, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die gegebenenfalls notwendige Bestellung von Meistern, Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass-, Ordnungs- oder Sanitätsdienst, sind nach Preisliste zu vergüten.
- Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, ist die VKR berechtigt, die Kosten für Dienstleistungen, Personal und für verbrauchsabhängige Leistungen auf Grundlage der aktuellen zum Zeitpunkt der Veranstaltungsdurchführung geltenden Preisliste abzurechnen. Eine mögliche Preiserhöhung darf in einem solchen Fall 10% des ursprünglich vereinbarten Preises nicht übersteigen.
- Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung. Dabei werden bereits geleistete Anzahlungen in Anrechnung gebracht.
- Alle vereinbarten Entgelte und Zahlungspflichten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen in Höhe von 9 % und bei Privatpersonen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die VKR ist berechtigt, an den Kunden weiterberechnete Fremdkosten mit einem Aufschlag von bis zu 15 % als Pauschale für Organisation, Weiterleitung und Verwaltungsvorhaltung zu versehen.Die VKR ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung oder kurzfristige Änderung von (Zusatz-) Leistungen – soweit diese umsetzbar sind – mit einem Aufschlag von bis zu 20% zu versehen.Die VKR (Vermieterin) kann verlangen, dass der Kunde (Mieter) die für seine Veranstaltung vereinnahmten Erlöse aus dem Kartenverkauf, soweit sie nicht durch Vorauszahlungen gedeckt sind, bis zur Höhe der Forderungen der Vermieterin aus der Veranstaltung sowie bestehenden fälligen Forderungen der Vermieterin aus anderen Rechnungen im Voraus abzutreten hat.
- Die VKR (Vermieterin) ist berechtigt, die für die Veranstaltung des Mieters vereinnahmten Erlöse aus dem Kartenverkauf mit der Forderung aus der Rechnung sowie fälligen Forderungen gegen den Mieter aus anderen Rechnungen zu verrechnen.
- Der Mieter kann gegen die Forderungen der Vermieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6a Charakter der Veranstaltung
Der Kunde bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keinen antidemokratischen, rassistischen, rechtsextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalt haben wird.
1. Insbesondere dürfen weder
- Freiheit und Würde des Menschen – unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt – verächtlich gemacht werden,
- Symbole der Propagandamittel, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden, es sei denn ihre Verwendung dient der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebung bzw. bringt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck (z.B. warnende Ausstellung über Schrecken des Nationalsozialismus),
- noch darf zu rechtswidrigen, auf Diskriminierung abzielenden Maßnahmen aufgefordert werden
2. Sollte durch Teilnehmer der Veranstaltung gegen die Bestimmungen der vorgenannten Absätze oder § 4 Abs. 2 verstoßen werden, hat der Kunde dies unverzüglich zu unterbinden. Auf § 22 Abs. 1 wird besonders hingewiesen.
§ 6b Vertragsstrafe
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130, 131 StGB, zu denen der Kunde oder der von ihm benannte Veranstalter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare, vorhersehbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
- Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände des KU‘KO bedürfen der Einwilligung der VKR. Die VKR ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm, auf den Plasmabildschirmen im Foyer des KU‘KO und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
- Der Kunde hält die VKR unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle eventuell anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
- Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten. Nach der Verordnung über öffentliche Anschläge vom 23.01.1995 dürfen Plakate und Zettel in der Öffentlichkeit nur an den von der Stadt oder mit ihrer Genehmigung für diesen Zweck aufgestellten Plakatsäulen oder Plakattafeln angebracht werden. Auf die dortigen Bußgeldvorschriften wird besonders hingewiesen. Unbeschadet dessen können unter Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen angebrachte Plakate oder sonstige Hinweise auf Veranstaltungen der VKR – oder in deren Auftrag durch Dritte – auf Kosten des Kunden entfernt werden.
- Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, etc. ist der Kunde anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und dem Kunden zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher oder Dritten und der VKR.
- Die VKR ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
- Dem Mieter ist bekannt, dass im Veranstaltungszentrum konkurrierende Werbung existiert.
§ 8 Behördliche Anzeigen und GEMA-Gebühren, GVL
- Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren, gleich welcher Art, sind durch den Kunden auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Die VKR unterstützt den Kunden auf Anforderung. Der Kunde hat seine Veranstaltung rechtzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Rosenheim anzumelden und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen einzuholen (insbesondere bei Sonn- und Feiertagsveranstaltungen, Märkten und Messen). Die Anmeldung ist der VKR nachzuweisen.
- Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Bayerischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättV) einzuhalten.
- Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Kunden. Die VKR kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Kunden verlangen.
- Ist der Kunde zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die VKR vom Kunden die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
§ 9 Instrumente und technische Geräte
- Alle Geräte müssen bei Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, erfolgt entweder die Reparatur oder ein Neukauf auf Kosten des Kunden/Veranstalters, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat. Das Stimmen der Orgel, des Cembalos, des Flügels oder eines Klaviers darf nur durch Fachkräfte vorgenommen werden, die durch die VKR zu Lasten des Kunden/Veranstalters beauftragt werden.
- Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die VKR nicht.
§ 10 Herstellung von Ton-, Bild-, Ton- /Bildaufnahmen
- Ton-, Bild-,Ton-Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung der VKR. Sie ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
- Die VKR hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Kunde nicht vor Beginn der Veranstaltung schriftlich widerspricht. Die VKR ist diesbezüglich von sämtlichen Rechten freizustellen.
§ 11 Kartenverkauf, Bestuhlungsplan, Werbung
- Die VKR übernimmt den Verkauf der Eintrittskarten zu den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Sätzen. Bestuhlungspläne, Preise, Vorverkaufsstart und Kartentext werden mit dem Kunden abgestimmt.
- Grundlagen für die Einrichtung des Kartenverkaufs sind die von der VKR vorgegebenen und hinterlegten Bestuhlungspläne. Diese sind für den Kunden bindend. Eine Saalplan- bzw. Bestuhlungsplanänderung ist nur nach Absprache und Genehmigung mit der VKR möglich. Die Entscheidung hinsichtlich der Machbarkeit der Umsetzung einer gewünschten Saal- und Bestuhlungserweiterung hängt mit der Ressourcenplanung der VKR zusammen. Die vorgegebenen Rollstuhlplätze einschließlich einer Begleitperson sind freizuhalten. Für die Finanzierung dieser Einrichtung wird die übliche Gebühr erhoben.
- Der vollständig ausgefüllte Kurzvertrag für den Kartenverkauf und der datenschutzrechtliche Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung müssen spätestens zwei Wochen vor Verkaufsbeginn bei der VKR vorliegen. Die Einnahmen werden von der VKR treuhänderisch verwaltet. Akontozahlungen sind nicht möglich. Wird der Kartenverkauf auch über Vorverkaufsstellen des Kunden abgewickelt, muss mindestens ein Anteil von 50 % über den Kartenverkauf der VKR angeboten werden. Das Personal für die Abendkasse wird auf Wunsch von der VKR gestellt.
Das Personal für die Abendkasse wird auf Wunsch von der VKR gestellt. Der Kunde hat zu der Veranstaltungsabrechnung einen Verantwortlichen zu benennen.
- Die VKR ist berechtigt, die Rückseite der Karten zu eigenen und fremden Werbezwecken zu nutzen, ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
- Die Eintrittspreise werden zwischen dem Kunden und der VKR vereinbart. Der Kunde darf bei allen Veranstaltungen nicht mehr Karten ausgeben, als der Bestuhlungsplan Plätze ausweist.
- Der VKR stehen für jede Veranstaltung 10 Dienstkarten der ersten Kategorie zur Verfügung. Die VKR behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherungskräfte, Polizei oder Ordnungskräfte, unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.
- Texte und Eindrucke, die die Verkaufsorganisation der VKR betreffen, werden von der VKR vorgegeben.
§ 12 Bewirtschaftung/ Gewerbeausübung
- Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung des KU’KO bei öffentlichen Veranstaltungen steht allein der VKR und dem mit der VKR vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Dem Kunden ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in das KU’KO einzubringen, sofern die VKR hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.
- Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs einer (öffentlichen) Veranstaltung und der rechtzeitigen Disposition gastronomischer Leistungen, ist der Kunde verpflichtet spätestens 12 Wochen vor der Veranstaltung den Gastronomiepartner der VKR zu beauftragen. Bei einer verspäteten Beauftragung ist der Gastronomiepartner der VKR berechtigt, die Bewirtschaftung der Veranstaltung zu verweigern oder einen Verspätungsaufschlag von 20% auf die kalkulierten Preise zu erheben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und von Rücktrittsrechten gegenüber der VKR, die aus einer verspäteten Gastronomie-Anfrage resultieren, sind ausgeschlossen.
- Der Kunde ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt, sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der VKR festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der VKR einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen ist nach Möglichkeit eine Pause von mindestens 20 Minuten vom Kunden einzulegen.
§ 13 Garderoben
- Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt durch die VKR. Sie trifft die Entscheidung, ob oder im welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde kann gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich der VKR zu.
- Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch den Kunden anzuhalten. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die VKR keine Obhut- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Kunde trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
- Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten.
§ 14 Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst
Eine Brandsicherheitswache der Freiwilligen Feuerwehr Rosenheim und der Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch die VKR bestellt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Feststellungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Kunde zu tragen.
§ 15 Einlasspersonal / Security
- Der Kunde bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, für die vertrags-/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtung der VStättV gem. § 38 Abs. 1 bis 5 welche auf den Kunden übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der VStättV durch den von ihm benannten Veranstaltungsleiter wahrzunehmen.
- Als Einlass-, Platzanweiser- und Ordnungspersonal darf nur geschultes und mit den sicherheitstechnischen Anlagen vertrautes Personal eingesetzt werden, das mit dem KU‘KO auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. Deshalb stellt die VKR, soweit erforderlich, den notwendigen Einlassdienst bzw. Security auf Kosten des Kunden.
- Die Anzahl des notwendigen Einlasspersonals bzw. Security wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt. Dem Kunden werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsabschluss genannt.
- Die VKR behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze, für Sanitätsdienst, Einlasspersonal, usw. unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.
§ 16 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut, die Bühne und/oder Szenenflächen genutzt werden, hat der Kunde nach Maßgabe der § 39 und § 40 VStättV Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik auf seine Kosten zu stellen. Das Personal der VKR ist dabei zu berücksichtigen, da alle im KU‘KO fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen (z.B. Bühnen- oder Beleuchtungstechnik) grundsätzlich nur vom Personal der VKR bedient werden dürfen, sofern nicht im Einzelfall mit Zustimmung der VKR eine Bedienung der technischen Einrichtungen durch unterwiesenes Personal des Kunden gestattet wird.
§ 17 Haftung des Kunden, Versicherung
- Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht in und auf dem Gelände des KU‘KO hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
- Der Kunde hat das KU‘KO in dem Zustand an die VKR zurückzugeben, in dem er sie von der VKR übernommen hat. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
- Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Kunden, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Kunde haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
- Der Umfang der Haftung des Kunden umfasst neben Personenschäden und Schäden am KU’KO und seinen Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
- Der Kunde stellt die VKR von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Kunden, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der VKR und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der VKR, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich der Personenschäden mindestens 2 Millionen €, hinsichtlich Sachschäden mindestens 1 Million € betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist der VKR spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf Anforderung nachzuweisen. Unterlässt der Kunde den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Kunde nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat. Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Kunden im Verhältnis zu VKR oder gegenüber Dritten.
- Im KU‘KO ist eine automatische Sprinkler- und Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen und den Einsatz von Pyrotechnik etc. muss der Mieter deshalb rechtzeitig der VKR anzeigen, damit die Brandmeldeanlage entsprechend eingestellt und die Sprühflutanlage abgeschaltet werden kann. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Kunden bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm bzw. zu einer Auslösung der Sprinkleranlage kommen, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten.
§ 18 Haftung der VKR
- Die verschuldensunabhängige Haftung der VKR auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) am KU‘KOund seiner Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die VKR bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
- Die VKR übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Kunden kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Kunden beauftragt werden.
- Die VKR haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der VKR erleidet oder wenn die VKR ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der VKR auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
- Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die VKR zu vertreten, haftet die VKR abweichend von Ziffer 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der VKR für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der VKR.
§ 19 Rücktritt, Absage, Ausfall der Veranstaltung
- Führt der Kunde aus einem von der VKR nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
- bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
- bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %
- bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 %
- weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 90 %
der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen der VKR eingegangen sein.
- Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik, etc.), sind vom Kunden auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß Ziffer 1 enthalten und darin aufgeführt sind.
- Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
- Ist der VKR ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
- Gelingt es der VKR, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
- Die VKR ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
1. die vom Kunden zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.)
nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
2. der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt
3. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
4. der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der VKR wesentlich geändert wird
5. der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
6. gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Kunden verstoßen wird
7. der Kunde seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der VKR oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt
8. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Kunde oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt
- Macht die VKR von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 6 a) bis h) genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die VKR muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen
- bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt
- Macht die VKR von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 6 a) bis h) genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die VKR muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
- Die VKR ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Kunden verpflichtet, soweit der Kunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
- Ist der Kunde eine Agentur, so steht der VKR und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der der VKR vollständig übernimmt und auf Verlangen der VKR angemessene Sicherheit leistet.
§ 21 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
- Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
- Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Kunde zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der VKR verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der VKR, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Kunde nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
- Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Kunden. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Kunden wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
- Die Regelungen nach Ziffer 1 bis 4 finden entsprechend Anwendung, wenn die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
§ 22 Ausübung des Hausrechts
- Der Kunde bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße, sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass-, Saal-, bzw. Ordnungsdienst unterstützt.
- Der VKR und den von ihr beauftragten Personen steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Kunden bzw. dessen Veranstaltungsleiter die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Veranstaltungsstätte zu. Der VKR und den ihr beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
§ 23 Abbruch von Veranstaltungen
- Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die VKR vom Kunden die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die VKR berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchzuführen.
- Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 bis 4 oder § 6a nicht unerheblich verletzt oder wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine andere als vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der Räume nicht gewährleistet werden kann.
§ 24 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen
- Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/Bühnen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat der Kunde dies der VKR mittels „Pflichtmitteilung zur Veranstaltung“ bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die gesetzlichen sowie die „Sicherheitsbestimmungen der VKR“ einzuhalten.
- Kunden, die eine Messe/Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern die „Bestimmungen für Messen und Veranstaltungen“ als verbindliche Standards vorzugeben. Der Kunde ist gegenüber der VKR verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
- Der Kunde erhält die vorstehend in Nr.1 und Nr.2 genannten Bestimmungen auf Anforderungen schriftlich zugesandt, soweit diese Unterlagen dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt sind. Sie sind zudem unter www.kuko.de abrufbar.
§ 25 Nichtraucherschutzgesetz
Mit Abschluss dieses Vertrages wird dem Kunden auch das Hausrecht zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes übertragen. Der Kunde ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu vermeiden.
§ 26 Gesamtschuldner
Mehrere Mieter/Kunden haften als Gesamtschuldner für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
§ 27 Hausordnung
Die Hausordnung für Mieter, die Datenschutzbestimmungen der VKR und die Hausordnung für Besucher ist Bestandteil der vorliegenden AGB’s.
§ 28 Datenschutz, Datenverarbeitung
- Die VKR überlässt dem Kunden das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Kunden an die VKR übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kunde ist seinerseits verpflichtet alle Betroffenen, deren Daten an die VKR im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in § 22.2 bis 22.5 bestimmten Zwecke zu informieren.
- Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der VKR zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Kunden und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Kunden nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die VKR die Daten des Kunden zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
- Personenbezogene Daten des Kunden, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
- Die VKR behält sich vor, die Daten des Kunden und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffern 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst als Email an vkr
@
vkr-rosenheim.de gesendet werden. Wenden Sie sich bei Fragen, Geltendmachung von Rechten oder Auskunftswünschen bitte an die Veranstaltungs- und Kongress GmbH Rosenheim, Kufsteiner Str. 4, 83022 Rosenheim, Tel. 08031-365 04, vkr
@
vkr-rosenheim.de. Die Datenschutzbeauftragte der VKR ist Frau Susanne Baumgartner (Tel. 08031-365 9021; datenschutz
@
vkr-rosenheim.de ).
- Die VKR verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Kunden erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der VKR gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
- Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die VKR auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die VKR über ihn gespeichert hat.
- Wenn der Kartenvorverkauf über die VKR abgewickelt wird, ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Kunden und der VKR notwendig, da während des Kartenverkaufsvorgangs Kundendaten im Auftrag des Kunden von Besuchern erhoben und verarbeitet werden können.
§ 29 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
- Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, dieser AGB, der „Sicherheitsbestimmungen“ oder der „Richtlinien für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vor der Unwirksamkeit der Klausel zu regeln beabsichtigt hatten. Entsprechendes gilt für eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke.
Stand: 17.11.2021